Satzung des Alt-Trecker-Club Berndorf
§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Alt-Trecker-Club Berndorf“.
2) Er hat seinen Sitz in 34477 Twistetal-Berndorf und gilt als nicht eingetragener Verein.
§ 2
Aufgaben
1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen Traktoren und Landmaschinen. Er führt alle die zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Sammeln, Restaurieren, Vorführen und Ausstellung der historischen Landmaschinen in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren, sowie die technische Entwicklung zu dokumentieren.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, fördert keine parteipolitischen Ziele und keine Privatinteressen. Er hält sich bei seinen Aktivitäten an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Aufgaben des Vereins anerkennen (§2) und an deren Verwirklichung mitarbeiten wollen. Sie müssen ihren Wohnsitz in Berndorf haben oder in enger Beziehung (Verwandtschaft, Beruf) zu einem Berndorfer Mitglied sein.
2) Auch kooperative Mitgliedschaften sind zulässig (nicht aktive, aber fördernde Mitglieder).
3) Gesuche um Aufnahme in den Verein können mündlich beim 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erfolgen, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Aufnahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.
§ 4
Mitgliedschaften Minderjähriger
1) Gesuche um Aufnahme in den Verein bedürfen bei Minderjährigen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen.
2) Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet ohne Begründungszwang der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3) Eine Mitgliedschaft Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist ohne Ausnahme nicht möglich.
4) Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können nur Mitglied werden, wenn zumindest ein Elternteil oder eine andere volljährige Beziehungsperson aus der Familie, aber auch aus der Verwandtschaft oder aus dem Bekanntenkreis des minderjährigen Bewerbers entweder schon Mitglied ist oder gleichzeitig mit dem minderjährigen Bewerber Mitglied wird. In solchen Fällen ist die Aufnahme des Minderjährigen allerdings davon abhängig, dass sein gesetzlicher Vertreter bzw. seine gesetzlichen Vertreter für etwaige Schadensfälle schriftlich folgende Erklärung eingehen:
a) bei erlittenen Eigenschäden des minderjährigen Vereinsmitgliedes wird auf Schadensersatzansprüche gegen Verein, Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder verzichtet,
b) für etwaige Fremdschäden, die von dem minderjährigen Vereinsmitglied angerichtet werden, muss der Schadensverursacher und seine gesetzlichen Vertreter persönlich aufkommen,
c) bei Fremdschäden mit Drittansprüchen von außerhalb des Vereines, werden der Verein, der Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder durch den Schadensverursacher und durch seine gesetzlichen Vertreter persönlich von jedweder Haftung freigestellt.
5) Anspruchsverzicht, Haftungsübernahme und Haftungsfreistellung gelten nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern, die im jeweiligen Einzelfall die Verantwortung tragen.
6) Der Minderjährige darf auch sonst keinesfalls schlechter gestellt werden, als ein volljähriges Vereinsmitglied.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied dem Zweck des Alt-Trecker-Club Berndorf oder gegen Beschlüsse
in grober Weise zuwiderhandelt,
b) wenn ein Mitglied mit seiner Betragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand
ist,
c) wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Gemeinschaft
des Alt-Trecker-Club Berndorf schädigenden Verhaltens schuldig macht.
3) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffenen binnen
14 Tagen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Beiträge
1) Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbetrag ist jährlich bis spätestens zum 30. April eines jeden Kalenderjahres fällig. Neue Vereinsmitglieder, die nach diesem Stichtag eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag sofort zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
2) Im Bedarfsfall kann der Vorstand Umlagen von den Vereinsmitgliedern erheben, deren Verwendung für eine zeitnahe Veranstaltung oder einem speziellen, von der Mitgliederversammlung genehmigten Zweck dient.
3) Auf Weisung des Vorstandes können Vereinsmitglieder zu freiwilligen und unentgeltlichen Dienst- und Arbeitsleistungen verpflichtet werden.
§ 7
Organe
Die Organe des Alt-Trecker-Club Berndorf sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
1) Gesetzliche Vertreter des Alt-Trecker-Club Berndorf sind:
-der 1. Vorsitzende
-der 2. Vorsitzende
-der Kassenwart
-der Schriftführer
-zwei Beisitzer
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den aufgeführten Personen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und zwei Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 9
Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
1) Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist in Abwesenheit möglich, sofern es hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der jeweiligen Amtsdauer.
2) Alle insgesamt 6 Mitglieder des Vorstandes des Alt-Trecker-Club Berndorf sind voll stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden doppelt.
3) Der anwesende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit nach einer ordnungsgemäßen Einladung aller Vorstandsmitglieder unter vorheriger Bekanntgabe der Tages-ordnungspunkte Beschlüsse fassen.
4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von 2 Mitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 11
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Alle Mitglieder sind schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen, einzuladen. Dieses kann auch durch Aushang oder Bekanntmachung in der Tagespresse erfolgen.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist. Bezüglich der Abgabe des Stimmrechts durch Minderjährige wird die Ausübung durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes mit anschließender
Aussprache sowie Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl eines Versammlungsleiters ( Wahlleiter ) zur Einteilung und Abwicklung der
Vorstandswahlen
4. Wahl des neuen Vorstandes
(Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort)
5. Wahl der Kassenprüfer
(Der/die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand
angehören)
6. Entscheidung über die Anträge
7. Anregungen an den Vorstand
8. Änderung der Vereinssatzung oder Auflösung des Vereins
§ 13
Ausschüsse
Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse bestellen.
§ 14
Verwendung der Mittel, Vergütungen
1) Die aufkommenden Beiträge und sonstige Finanzmittel z.B. Spenden oder Gelder aus Veranstaltungen oder Eintrittsgeldern sind auf Anweisung des 1. Vorsitzenden ausschließlich für die Zwecke des Alt-Trecker-Club Berndorf zu verwenden.
2) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen außer den ihnen entstandenen Kosten für die Wahrung der satzungsgemäßen Aufgaben keine Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
3) Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen usw. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil.
4) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Rechnungslegung sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis zum 30. April.
§ 16
Satzungsänderung
1) Eine Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
2) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Alt-Trecker-Club Berndorf erfolgt durch Beschluss einer durch Einladung einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
2) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen den verbleibenden Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
4) Alle Geschäftsunterlagen müssen von einem Vorstandsmitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage des Beschlusses der Mitgliederversammlung in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Berndorf, den 08.04.2014
1. Vorsitzender 1. Beisitzer
2. Vorsitzender 2. Beisitzer
Schriftführer
Kassierer